Es wird langsam kälter und Heizkosten höher – Energieausweis?
Für Immobilienanzeigen in Zeitungen oder im Internet gelten Regeln. Anzeigen müssen Angaben über die energetische Qualität der Objekte enthalten. Verstöße gegen die neuen Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 15 000 Euro geahndet werden. Seit 1. Mai 2015 werden Verstöße dann als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert.
Wer eine Wohnung in kommerziellen Medien anbietet, muss in der Anzeige die Art des Energieausweises benennen. Außerdem müssen der Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Wenn der wesentliche Energieträger für die Heizung im Energieausweis fehlt – was bei älteren der Fall sein kann – so ist dieser anzugeben. Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch nach Heizung und Strom getrennt anzugeben.
Der Energieausweis muss beim Besichtigungstermin vorliegen
Zum Hintergrund der Neuordnung gehört, dass es zwei Varianten des Energieausweises gibt: Bei der Bedarfsvariante berechnet ein Fachberater den Energiebedarf anhand einer technischen Analyse aller Gebäudedaten. Daran lässt sich der energetische Zustand des Hauses sowie der mögliche Sanierungsbedarf der Immobilie ablesen. Für den Verbrauchsausweis wird lediglich der Energieverbrauch der zurückliegenden Jahre herangezogen – und dieser ist stark abhängig von den Bewohnern. Familien verbrauchen mehr Energie als ein Zweipersonenhaushalt. Und wer viel unterwegs ist, heizt wahrscheinlich weniger als sein Vormieter, der häufiger zu Hause war. Fehlt auf dem Energieverbrauchsausweis – was bei älteren der Fall sein kann – der Anteil zum Erzeugen von Warmwasser, so ist der Wert um 20 kWh/(pro Quadratmeter und Jahr) zu erhöhen.
Wichtig zu beachten: Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss dann laut Eigentümerverband Haus & Grund aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen. Für die Einhaltung der Pflicht ist der Verkäufer oder Vermieter verantwortlich.
Der Energieausweis muss seit dem 1. Mai 2015 jedem Interessenten unaufgefordert vorgelegt werden. Die bestehenden Energieausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist.
Wichtige Angaben auf einen Blick
„Das Problem sind Abkürzungen, um hohe Anzeigenkosten zu sparen. Da das zuständige Bundesministerium kein offizielles Abkürzungsverzeichnis erstellen wollte, kann es trotz aller Vorsicht zu Abmahnungen kommen, wenn die Abkürzungen von Laien missverstanden werden können.
In der Kurzübersicht zusammengefasst sollten Immobilienanzeigen aktuell diese Angaben enthalten:
– Art des Energieausweises (Bedarfsausweis/Verbrauchsausweis)
– Kennwert des Energiebedarfs bzw. des -verbrauchs
– Energieträger der Heizung
– bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes
– bei Wohngebäuden Energieeffizienzklasse.
Ihr Tobias Mangold